ENERGIEAUSWEIS
Was ist der Energieausweis und wozu dient er?
Im Energieausweis wird die Gesamtenergieeffizienz eines Hauses beurteilt. Er gibt Auskunft über die wichtigsten Kennwerte wie Heizwärmebedarf, Primärenergiebedarf, CO2-Emissionen und den Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils.
Mit diesen Kennwerten kann man die zukünftigen Energiekosten abschätzen, wobei jedoch das Nutzerverhalten einen großen Einfluss hat.
Folgende Eigenschaften werden in die Berechnung unterschiedlicher Kennwerte miteinbezogen:
- Gebäudehülle (Wand-, Decken-, Dach- und Bodenaufbauten, Fenster, Türen)
- Verschattung durch Bäume, Häuser oder andere Hindernisse
- Heizsystem
- Lüftungssystem
- Warmwasserbereitung
- Eingesetzte Energieträger (Strom, Erdgas, Heizöl, Pellets, PV, Solarthermie, Wärmepumpe etc.)
- Kühlung
- Beleuchtung, Geräte
- Klimadaten (Heizgradtage, Sonneneinstrahlung, etc.)
Wann ist ein Energieausweis erforderlich?
- Als Beilage zur Bewilligung von Neubauten, Sanierungen, Um- und Zubauten an die Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft
- Als Beilage bei Förderansuchen an die Förderstelle
- Im Falle eines Verkaufs, einer Vermietung oder Verpachtung (In-Bestand-Gabe) von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist der Energieausweis dem Käufer oder Mieter vorzulegen bzw. auszuhändigen (Energieausweis-Vorlage-Gesetz/EAVG 2012).
Der Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Eine neuerliche Ausstellung ist nur im Falle eines Verkaufs, Vermietung oder Verpachtung, Baubewilligung von Sanierungen, Um- oder Zubauten oder Förderansuchen notwendig.
Welche Unterlagen werden für die Ausstellung benötigt?
- Baupläne – aktueller Stand
- Wandaufbauten (Außenwände, Dach, oberste Geschoßdecke, Boden, Decken über Garagen etc.), Baubeschreibung
- Fensterdetails
- Details vom Heizungs-, Warmwasser-, Lüftungs- und Kühlsystem
- Information, welche Räume beheizt werden.
- Unterlagen über bisherige Sanierungen und Umbauten
- Falls Details fehlen, können im Falle von Altbauten Fotos von der Baustelle, Rechnungen, Lieferscheine oder Bestellungen Aufschluss geben.
Rechtliche Grundlage
In der ersten EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) wird gefordert, dass eine Methode entwickelt werden soll, um die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu berechnen und Energieausweise zu erstellen. Im Jahr 2010 wurde eine weitere, überarbeitete Version der EU-Gebäuderichtlinie veröffentlicht. Eine aktualisierte Version ist im Moment in Ausarbeitung.
Basierend auf diesen Anforderungen wurden Rahmenbedingungen und konkrete Berechnungsvorgänge in der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ festgesetzt. Zahlreiche Normen, wie beispielsweise ÖNORM B 8110-1 – 6, ÖNORM H 5055 geben die Berechnungsgrundlagen vor.
Der Bund und die Länder haben diese Rahmenbedingungen in die Gesetzgebung einfließen lassen. D.h. Bauordnungen, Baugesetze, bautechnische Vorschriften, aber auch Fördersysteme wurden durch die Vorgaben der OIB-RL 6 und der Normen erweitert.
Auf Bundesebene wurde das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 erlassen, welches die Pflicht zur Vorlage von Energieausweisen beim Verkauf, der Vermietung und Verpachtung regelt.
LEISTUNGEN ENERGIEAUSWEIS
Folgende Leistungen werden von uns angeboten:
Berechnung des EA nach OIB Richtlinie 6 für Wohnungen bis 150m² Nutzfläche (NF)
Energieausweis Wohngebäude Einfamilienhaus Neubau
Berechnung des EA nach OIB Richtlinie 6 für Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften
und Reihenhäuser bis 200m² Nutzfläche (NF)
Energieausweis Wohngebäude Einfamilienhaus Bestand
(Für Vermietung & Verkauf)
Berechnung des EA nach OIB Richtlinie 6 für Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser bis 200m² Nutzfläche (NF)
Energieausweis Wohngebäude Einfamilienhaus Sanierung
Berechnung des EA (vorher und nachher) nach OIB Richtlinie 6 für Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser bis 200m² Nutzfläche (NF)
Energieausweis Wohngebäude Mehrfamilienhaus Neubau & Bestand
Berechnung des EA nach OIB Richtlinie 6 für Mehrfamilienhäuser
Energieausweis Wohngebäude Mehrfamilienhaus Sanierung
Berechnung des EA (vorher und nachher) nach OIB Richtlinie 6 für Mehrfamilienhäuser
Energieausweis Nicht-Wohngebäude
Berechnung des EA nach OIB Richtlinie 6 für Nicht-Wohngebäude